Bundeswehr

Rückforderung der Ausbildungskosten

04. November 2015

Zeitsoldaten, die auf ihren Antrag hin vorzeitig die Bundeswehr verlassen, müssen die Kosten einer bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung grundsätzlich in vollem Umfang erstatten. So das Bundesverwaltungsgericht. Ausnahmen gibt es nur in Härtefällen.

Was war passiert? Ein Zeitsoldat, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, war nach Abschluss seiner Fachausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme (2004 bis 2006) im Jahr 2008 antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden.

Sein Dienstherr forderte daraufhin einen Teil der anlässlich der Ausbildung entstandenen Kosten zurück. Dabei berücksichtigte er, dass der Mann noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hat (sogenannte Abdienquote).

Vorinstanz entschied zugunsten des Zeitsoldaten

Die dagegen gerichtete Klage des ehemaligen Zeitsoldaten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Erfolg gehabt. Das OVG hat den Erstattungsbetrag dabei in dem Umfang gekürzt, wie der Soldat eine Ausbildungsvergütung bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr erhalten hätte. Die Kürzung hatte im konkreten Fall zu einem Erstattungsbetrag von Null geführt.

Konsequente Vorteilsabschöpfung

Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zu einer Ausbildungsvergütung könnte allenfalls der Sold des Soldaten sein.

Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zu Gute gekommene Fachausbildung.

Daher sind die zu erstattenden Kosten nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Ausnahmen von der Erstattungspflicht seien nur denkbar, wenn diese für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würden.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 28.10.2015
Aktenzeichen: 2 C 40.13
PM des BVerwG Nr. 88/2015 vom 28.10.2015

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Wer zu früh geht, zahlt« von Thomas Lakies in »DER PERSONALRAT« Ausgabe 7-8/2014, S. 43 – 46

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