Urlaub

Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten im Betrieb

06. April 2016

Wer einen Job am 1. Juli eines Jahres oder später anfängt, kann für dieses laufende Jahr nach dem Bundesurlaubsgesetz keinen Vollurlaubsanspruch mehr erwerben. Das BAG hat mit dieser Entscheidung Klarheit geschaffen und im Urlaubsrecht einen langjährigen Streit höchstrichterlich entschieden.

Der Kläger, vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 als Diensthundeführer bei einer Sicherheitsfirma angestellt, hatte rund 1170 Euro als Urlaubsabgeltung für 13 nicht genommenen Urlaubstage erhalten. Das entspricht der Hälfte des tariflich festgelegten Urlaubs.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Den gleichen Betrag verlangte der Kläger für weitere 13 Tage.

BAG lehnt Anspruch ab

Das BAG gab dem Hundeführer nicht Recht. Nach § 5 Ziff. 4 Satz 1 MTV erhalten neu eintretende Arbeitnehmer je Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs, für sechs Monate also die Hälfte. Die entscheidende Norm sei – wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) festgestellt habe – § 4 BurlG.

Halbjährige Wartezeit muss abgelaufen sein

Hier sei geregelt, dass ein Vollanspruch NACH sechs Monaten Betriebszugehörigkeit entstehe. Die Formulierung zeige, »dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen«.

Das müsse auch in Verbindung mit dem Normzweck des § 3 BurlG gesehen werden, der ja auch nicht ermögliche, dass Mitarbeiter, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni bei einem und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember beschäftigt sind, jeweils die gesetzlich vorgesehenen 24 Urlaubstage erhalten.

Das BAG hält ausweislich dieser Entscheidung nicht mehr an einem anders lautenden Urteil des Fünften Senats vom 26. Januar 1967 (Az.: 5 AZR 395/66) fest.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 179/15

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

» Der DGB Rechtsschutz kommentiert: Arbeitslohn - Voller Urlaubsanspruch bei Kettenbefristung «

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