EM 2016

Fußball stürmt die Arbeit

13. Juni 2016
Dollarphotoclub_63473223_160503
Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Das Fußballfieber greift um sich. Der Start der deutschen Mannschaft lässt hoffen. Doch einige Spiele finden während der Arbeitszeit statt. Für manche kann das zur Versuchung führen. Dass Krankmelden keine Lösung ist und auch sonst einige Regeln zu beachten sind, zeigt Ihnen unsere Übersicht. Unbedingt anschauen, wenn sie die rote Karte vermeiden wollen.

Liveübertragungen nur ausnahmsweise erlaubt

Wer die Liveübertragungen der Spiele mitverfolgen möchte, ist nur mit dem guten alten Radio auf der sicheren Seite. Denn ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 14.1.1986, Az.: 1 ABR 75/83) besagt, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Allerdings bedeutet das auch, dass Fußballfans die Arbeit nicht 90 Minuten lang komplett einstellen dürfen. Besteht Kontakt zu Kunden, kann Radiohören am Arbeitsplatz tabu sein. Hier gilt: Wieviel Fußball erlaubt ist, sollte mit den Vorgesetzten im Vorfeld abgesprochen sein.

Wichtig: Die BAG-Entscheidung zum Radiohören lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Medien – vor allem TV und Internet – übertragen. Fernseher haben auf der Arbeit grundsätzlich nicht zu suchen, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Bei der Nutzung von Internet-Livestreams gelten die Regeln, die der Arbeitgeber festgelegt hat: ist die Internet-Privatnutzung erlaubt, kann man sich auch über die Spielstände informieren oder das Spiel (nebenbei) mitverfolgen. Ist sie grundsätzlich verboten, gilt das Verbot natürlich auch während des Turniers. Auch hier sollten im Vorfeld klare Absprachen getroffen werden, sonst drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Zwar hatte das Arbeitsgericht Frankfurt zur WM 2010 (Urteil vom 9.2.2011, Az. 7 Ca 4868/10) Fußballschauen am Arbeitsplatz als sozialadäquat eingestuft und eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unzulässig erklärt. Ob diese Einzelfallentscheidung Schule macht, ist allerdings zweifelhaft. Denn trotz Weltmeisterschaft gilt der Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag erfüllen muss. Dazu gehört es in den seltensten Fällen, Fußballspiele im TV, Radio oder Internet zu verfolgen – und das wissen die Mitarbeiter auch.

Wer auf sein privates Smartphone als Alternative zurückgreifen möchte, muss beachten, dass auch die Handynutzung meistens betrieblich geregelt ist. Und eine bislang erlaubte Handynutzung kann der Arbeitgeber auch von heute auf morgen widerrufen (LAG Mainz, Urteil vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09).

Fan-Utensilien tabu

Auch das Nationaltrikot, die Fahne und der Fan-Schal sollten während der Arbeitszeit zu Hause bleiben, zumindest, wenn es klare Vorschriften (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) oder einen Dresscode gibt. Der Bankmitarbeiter am Schalter oder in der Kundenberatung wird also ohne Ausnahmeregelungen auf das weiße Trikot verzichten müssen. Spielt die Bekleidung im Job keine Rolle, darf die Sympathie für Jogis Jungs offen zur Schau getragen werden. Achtung: Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und darf daher untersagen, dass Fan-Utensilien den Arbeitsplatz verschönern.

Alkohol am besten nur nach Feierabend

Ein Bierchen zum Fußballfest ist während der Arbeitszeit nur verboten, wenn im Betrieb ausdrücklich die Null-Promille-Grenze gilt. Das wird aber in der Regel der Fall sein. Wichtig: In Betrieben mit Betriebsrat bedürfen betriebliche Alkoholverbote grundsätzlich der Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, Urteil v. 23.9 1986, Az.: 1 AZR 83/85). Vor Ausspruch einer Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein Alkoholverbot ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich (BAG, Urteil vom 22.7.1982, Az.: 2 AZR 30/81). Auch wenn kein Alkoholverbot besteht, muss der Arbeitnehmer immer in der Lage sein, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, denn sonst drohen Abmahnung und Kündigung.

Das sollten Fußball-Fans auch beim Public Viewing beachten – denn auch mit Restalkohol zur Arbeit zu kommen, kann die gleiche schweren Folgen haben.

Dass manche Krankmeldungen zur EM-Zeit für Misstrauen sorgen, dürfte nicht verwundwern. Wer schnell einen freien Tag benötigt, um Fußballspiele zu verfolgen, begibt sich mit einer Krankmeldung auf sehr dünnes Eis. Denn eine vorgetäuschte Krankheit ist ein Kündigungsgrund, dazu gibt es zahlreiche Beispiele in der Rechtsprechung (etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.7.2013, Az.: 10 Sa 100/13).

Rechtzeitig Urlaub einreichen

Eine Möglichkeit, die Spiele ungestört und ohne arbeitsrechtliche Nebenwirkungen anzuschauen, ist die Beantragung von Urlaub. Zwar das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, dass Erholungsurlaub zusammenhängend gewährt werden soll. Allerdings gilt das nur für die 24 gesetzlich vorgesehenen Urlaubstage (bei 6-Tage-Woche). Mehrurlaube, zumeist aus einem Tarifvertrag, darf gestückelt werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 10 Sa 1306/04). Sprechen betriebliche Gründe gegen die Urlaubsgewährung für die gewünschten Tage, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.

© bund-verlag.de (mst)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren