Befristung

BAG erlaubt Kettenbefristung von Uni-Stellen

10. Juni 2016
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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt befristete Stellen im Hochschulbereich. Anzeichen für Rechtsmissbrauch können die Befristung unwirksam machen. Dient die befristete Stelle der wissenschaftlichen Qualifikation, spricht dies gegen einen Rechtsmissbrauch, entschied das BAG.

Befristungen über 22 Jahre

Die Klägerin war vom 1.09.1989 bis zum 31.10.2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis Februar 1996 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten.

Vom 1.03.1996 bis 24.04.2007 war die Klägerin als wissenschaftliche Assistentin (Beamtin auf Zeit) tätig. Zuletzt folgten vom 25.04.2007 bis zum 31.10.2011 zwei befristete Arbeitsverträge. Die Befristung wurde jeweils mit der Finanzierung der Stelle durch Drittmittel gerechtfertigt.

Das ArbG Leipzig hat die Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung zum 31.10. 2011 geltend gemacht hatte, abgewiesen. Das LAG hat der Klage stattgegeben (Sächsisches LAG, Urteil vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 -).

Rechtsmissbrauch der Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann auch bei Vorliegen eines Sachgrunds im Einzelfall unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit missbräuchlich ausgenutzt hat. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gestützt werden.

Kriterien für Rechtsmissbrauch Für einen Missbrauch des Befristungsrechts können sprechen:

  • sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • und/oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen
  • mit demselben Arbeitgeber.
Gegenindizien Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristung sprechen hingegen:

  • Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen,
  • unabhängig davon, ob es sich um Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit handelt.
Wissenschaftliche Qualifikation rechtfertigt Befristung

Die Revision der Universität Leipzig hatte vor dem Siebten Senat des BAG Erfolg. Entgegen der Ansicht des LAG Sachsen war die letzte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin diente.

Sächsisches LAG muss Sachgrund der Befristung neu prüfen Der Senat konnte den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden, da aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung oder durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt ist. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurückverwiesen.

Quelle:

BAG, 8.06.2016 – 7 AZR 259/14

© bund-verlag.de (ck)

Lesetipp:

»Befristung: Ein Fall für den Betriebsrat« von C. Czuratis, M. Schubert und R. Ulrich in AiB 1/2016, S. 49-53.

Quelle

BAG (08.06.2016)
Aktenzeichen 7 AZR 259/14
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