Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG ist 2006 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Personalrat hat darüber zu wachen und sich zu informieren, ob Diskriminierungen oder Benachteiligungen in der Dienststelle vorkommen. Das gehört zu seinen allgemeinen Aufgaben nach § 62 BPersVG n.F. und ist zusätzlich in den »Grundsätzen der Zusammenarbeit« gesetzlich verankert (§ 2 Abs. 4 BPersVG n.F.).

Der benachteiligte Arbeitnehmer hat ein Beschwerderecht nach dem AGG.

Weiteführende Informationen:
Däubler, Diskriminierungsschutz im öffentlichen Dienst, PersR 11/2021, 8

 

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