Arbeitsplatz

Unter Arbeitsplatz versteht man funktional eine bestimmte Stelle oder einen bestimmten Dienstposten mit einem bestimmten Aufgabenbereich und räumlich den Ort der zu verrichteten Arbeit.

Der Personalrat hat bei der »räumlichen« Gestaltung der Arbeitsplätze ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG n.F., also z.B. bei Fragen von Einrichtungsgegenständen und (auch technischen) Arbeitsmitteln. Dazu gehören aber auch Regelungen die Beleuchtung oder den Lärm betreffend, genauso wie die Frage, wie viele Personen in einem Raum arbeiten dürfen. Dabei können die Arbeitsplätze auch außerhalb der Dienststelle, z.B. zu Hause, liegen. Mitbestimmungspflichtig ist die Arbeitsplatzgestaltung aber nur dann, wenn sie einen kollektiven Bezug hat, also nicht individuelle Regelungen für einzelne Arbeitnehmer betrifft.

 

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