Dienstvereinbarung

Eine Dienstvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Personalrat geschlossener personalvertretungsrechtlicher Vertrag (§ 63 BPersVG n.F.). Damit werden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber, Personalrat und Beschäftigten geregelt.

Dienstvereinbarungen sind nur dort zulässig, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG n.F.). Das sind die in §§ 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und 80 Abs. 1 BPersVG n.F. genannten Regelungsbereiche.

In Fällen, in denen der Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht hat, sind Dienstvereinbarungen auch – gegen den Willen des Arbeitgebers – erzwingbar. In den anderen Fällen kommen Dienstvereinbarungen nur zustande, wenn Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Personalrat hergestellt werden kann.

Dienstvereinbarungen bedürfen eines Personalratsbeschlusses, müssen schriftlich abgefasst sein und den Beschäftigten bekannt gegeben werden.

Aufgrund der Tarifautonomie haben Tarifverträge grds. Vorrang vor Dienstvereinbarungen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 BPersVG n.F.). Eine Dienstvereinbarung ist daher unwirksam, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Sachverhalt abschließend regelt.

Weiterführende Informationen:
Martin Bretzler, Dienstvereinbarung ohne Personalratsbeschluss – hat das Folgen?, PersR 1/2022, 40

 

<< Dienstunfähigkeit | Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung >>

zurück zum Lexikon