Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat.

Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde entweder von Fall zu Fall oder auf Dauer gebildet. Sie besteht aus sieben Personen, je drei Beisitzern der beiden Parteien und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen.

Der Beschluss der Einigungsstelle bindet nach § 75 Abs. 1 BPersVG n.F. grundsätzlich die Beteiligten (uneingeschränkte Mitbestimmung). Sie beschließt, ob eine Maßnahme wie beantragt, mit Einschränkungen oder gar nicht durchgeführt werden darf. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

    • In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung kann die Einigungsstelle die Auffassung der obersten Dienststelle zur Durchführung der Maßnahme bestätigen. Wenn sie hiervon allerdings abweichen will, kann sie eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aussprechen, über die die oberste Dienststelle sodann endgültig entscheidet (§ 75 Abs. 3 BPersVG n.F.). Das trifft die Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und 19 bis 21 BPersVG n.F.
    • Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden (Evokationsrecht nach § 75 Abs. 2 BPersVG n.F.)

Bei Zustimmungsverweigerungen des Personalrats in personellen Einzelangelegenheiten gemäß § 78 Abs. 1 BPersVG n.F. stellt die Einigungsstelle fest, ob ein Grund nach § 78 Abs. 5 BPersVG n.F. für eine Verweigerung der Zustimmung vorliegt (§ 74 Abs. 3 Satz 3 BPersVG n.F.).

 

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