Die Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat.
Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde entweder von Fall zu Fall oder auf Dauer gebildet. Sie besteht aus sieben Personen, je drei Beisitzern der beiden Parteien und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen.
Der Beschluss der Einigungsstelle bindet nach § 75 Abs. 1 BPersVG n.F. grundsätzlich die Beteiligten (uneingeschränkte Mitbestimmung). Sie beschließt, ob eine Maßnahme wie beantragt, mit Einschränkungen oder gar nicht durchgeführt werden darf. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
Bei Zustimmungsverweigerungen des Personalrats in personellen Einzelangelegenheiten gemäß § 78 Abs. 1 BPersVG n.F. stellt die Einigungsstelle fest, ob ein Grund nach § 78 Abs. 5 BPersVG n.F. für eine Verweigerung der Zustimmung vorliegt (§ 74 Abs. 3 Satz 3 BPersVG n.F.).
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