Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG), d.h. er muss Gefährdungen am Arbeitsplatz identifizieren und bewerten, zugleich aber auch Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und ihre Wirksamkeit prüfen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur physische Risiken wie Gefahrstoffe, sondern auch psychische Belastungen wie Zeitdruck und Stressfaktoren. Insgesamt ist die Gefährdungsbeurteilung die wichtigste Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die Gefährdungsbeurteilung unterliegt nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht der Mitbestimmung des Personalrats (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11). Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann lediglich beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Die Mitbestimmung des Personalrats setzt allerdings dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will (nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG n.F.).

 

<< Freistellung | Geschäftsführung des Personalrats >>

zurück zum Lexikon