Informationsrechte

Der Arbeitgeber muss den Personalrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Informationsrechte sind die schwächste Form der Beteiligungsrechte.

Kernvorschrift ist § 62 BPersVG n.F. in Verbindung mit § 66 BPersVG n.F. Danach hat der Personalrat bei der Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben, wie z.B. der Überwachung der für die Beschäftigten geltenden Gesetze und Tarifverträge und der Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, einen Anspruch darauf ohne Aufforderung umfassend informiert zu werden.

Weiterführende Informationen:
Michael Kröll, Allgemeiner personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch, PersR 6/2019, 40

 

<< Gewerkschaft | Initiativrechte >>

zurück zum Lexikon