Kosten des Personalrats

Die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten trägt der Bund (§ 46 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Die Dienststelle muss dem Personalrat in erforderlichem Umfang Räumlichkeiten, Büromaterial und die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik (Computer, E-Mail, sonstiges elektronisches Equipment) zur Verfügung stellen (§ 47 BPersVG n.F.).

Auch die Honorare für einen Rechtsanwalt und Sachverständigen und die Kosten für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sind zu erstatten, sofern sie erforderlich sind.

Die Personalratsmitglieder erhalten für notwendige Reisen Aufwendungsersatz entsprechend der beamtenrechtlichen Regelungen zu Reisekosten und Trennungsgeld (§ 46 Abs. 2 BPersVG n.F.).

Weiterführende Informationen:
Susanne Gliech, Wer bezahlt den Rechtsanwalt, PersR 12/2021, 31.

 

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