Mutterschutz

Werdende Mütter oder Mütter, die gerade entbunden haben, stehen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Akkord- und Fließbandarbeit, aber auch Nachtarbeit und sonstige Belastungen sind untersagt. Werdende und stillende Mütter sind während der Dauer der Beschäftigungsverbote gegen finanzielle Benachteiligungen gesichert.

Eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig.

Die Frage nach der Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist verboten.

Der Personalrat hat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflicht darauf zu achten, dass die Mutterschutzvorschriften eingehalten werden. Soweit das MuSchG dem Arbeitgeber ausnahmsweise einen Ermessenspielraum lässt, z.B. § 2 Abs. 1 MuSchG, kann der Personalrat mitbestimmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG n.F.).

Ist ein Personalratsmitglied in Mutterschutz, so rückt ein Ersatzmitglied zeitweilig nach (§ 33 Abs. 1 PersVG n.F.).

 

<< Mobbing | Personalgestellung >>

zurück zum Lexikon