Personalratsbüro

Der Arbeitgeber muss dem Personalrat ausreichend Räume und Sachaufwand für die Personalratsarbeit zur Verfügung stellen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 47 BPersVG n.F.).

Die Größe und Anzahl der Räume bestimmt sich nach der Größe, Art und Besonderheiten der Dienststelle und den damit anfallenden Aufgaben des Personalrats. So kann es ausreichen, dass einem kleinen Personalrat auch stunden- oder tageweise ein bestimmter Raum für seine Arbeit zur Verfügung steht. Wichtig ist, dass der Personalrat dort ungestört und unkontrolliert arbeiten kann.

Der Personalrat hat auch einen Anspruch auf die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik (§ 47 BPersVG n.F.).

Dem Personalrat steht Büropersonal zu, soweit es erforderlich ist, um die Personalratsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Weiterführende Informationen:
Hajo Köppen, Wer kontrolliert den Personalrat?, PersR 9/2021, 10

 

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