Personalversammlung

Die Personalversammlung ist eine nicht öffentliche Versammlung aller Beschäftigten einer Dienststelle. Die Personalversammlung soll über Fragen, die die Beschäftigten betreffen, (durch den Personalrat, den Arbeitgeber, den Gewerkschaftsführer) informieren, und der Personalrat soll seine Tätigkeit darstellen.

Sie findet während der Arbeitszeit statt und ist entsprechend zu vergüten. Die Personalversammlung ist mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr durchzuführen (§ 59 BPersVG n.F.).

Die Personalversammlung ist grundsätzlich eine Präsenzveranstaltung – das gilt, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen greifen, auch in Pandemiezeiten. Der Personalrat ist also gehalten, weiterhin mit den Beschäftigten im Austausch zu bleiben, dabei aber die jeweils geltenden Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten. Der Personalrat kann aber moderne Medien (Videoclips, Abstimmungstools, online-Sprechstunden etc.) nutzen, um die Beschäftigten informiert zu halten, denn er ist dafür nicht auf die Personalversammlung beschränkt.

Einladung und Tagesordnung sind rechtzeitig vor der Versammlung durch schriftliche Einladung oder Aushang durch den Personalratsvorsitzenden bekannt zu geben. Diesem obliegt auch die Leitung der Versammlung, er hat das Hausrecht während der Versammlung. Der Arbeitgeber ist zu den Personalversammlungen einzuladen und hat das Recht zu sprechen. Neben den dienstinternen Fragen können u.a. auch Tarif-, Sozial-, Wirtschafts- oder Umweltpolitik zum Thema gemacht werden, soweit sie die Dienststelle unmittelbar betreffen. Auch Gleichstellungs- oder Integrationsfragen sollten Themen der Personalversammlung sein.

Weiterführende Informationen:

  • Jörg Ritter-Stütz, 10 Fakten zur Personalversammlung, PersR 2/2022, 8
  • Jörg Ritter-Stütz, Die richtigen Themen, PersR 2/2022, 12
  • Alexandra Kötting, Sichere Personalversammlungen, PersR 2/2022, 14
  • Martina D’Ascola, »Nichts zu tun, ist keine Option«, PersR 2/2022, 16

 

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