Privatisierung

Seit den 1990er Jahren wurden Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge nach und nach privatisiert. Dazu zählen: Gesundheitsversorgung, Nahverkehr, Wasser- und Energieversorgung, Müllbeseitigung, Telekommunikation, Post und Bahn. Ziel war es, durch die Privatisierungen wirtschaftlicher, kostengünstiger und wettbewerbsstärker agieren zu können. Auch flexiblere Arbeitsverhältnisse sollten hierzu einen Beitrag leisten. Zahlreiche Stellen in öffentlichen Dienst wurden dadurch abgebaut.

Geht eine Verwaltung in die Trägerschaft einer Person des Privatrechts über, bedeutet dies, dass nicht mehr das BPersVG, sondern das BetrVG Anwendung findet.

Bis zur Wahl eines Betriebsrats des neuen Betriebs hat der Personalrat grds. ein Übergangsmandat, was meist spezialgesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelt ist. Danach bleibt der Personalrat als Organ und in seiner Zusammensetzung bestehen und gilt als Betriebsrat mit der Anwendung des BetrVG. Spätestens sechs Monate nach der Privatisierung endet das Übergangsmandat (vgl. § 21a BetrVG).

Bund und Länder haben auch teilweise spezialgesetzlich geregelt, dass bestimmte Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen fortgelten sollen.

Die Beteiligung des Personalrats bei Privatisierungen ist mit der Reform des BPersVG 2021 gesetzlich geregelt worden: Der Katalog der Mitwirkungsrechte sieht vor, dass Personalräte bei der »Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts« zu beteiligen sind (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG n.F.).


Weiterführende Informationen:
Nils Spielker, Personalmangel sorgt für Stress, PersR 12/2021, 29

 

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