SBV - Schwerbehindertenvertretung

Der SBV kommt die Aufgabe zu, die Interessen schwerbehinderter Menschen in ihrer Dienststelle wahrzunehmen (§ 178 SGB IX). Dabei arbeitet sie mit den anderen Interessenvertretungen zusammen, insbesondere mit dem Personalrat und der JAV (§ 176 SGB IX).

Wahl, Aufgaben und Rechte der SBV sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht), kurz SGB IX, geregelt.

Die SBV ist Ansprechpartnerin der schwerbehinderten Menschen in ihrer Dienststelle. Sie vereinbart mit der Dienststelle Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen (§ 166 SGB IX) und ist an Präventionsmaßnahmen für Beschäftigte beteiligt, insbesondere am betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX).

Die SBV hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Personalrats und anderer Interessenvertretungen, ebenso am Arbeitsschutzausschuss (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Sie ist auch zu Besprechungen zwischen Personalrat und Dienststelle nach § 65 BPersVG n.F. einzuladen (§ 178 Abs. 5 SGB IX).

Eine SBV kann in einer Dienstelle gewählt werden, in der mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre statt. Gewählt werden eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer, die selbst nicht schwerbehindert sein muss, und mindestens ein Stellvertreter. In Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden

Der SBV kommt der gleiche Benachteiligungs- und Kündigungsschutz zu wie den anderen Interessenvertretungen (§ 179 SGB IX).

Eine Freistellung der Vertrauensperson für ihre Aufgaben ist möglich, wenn die Dienststelle mindestens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Bis 2016 waren für eine Freistellung 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer erforderlich.

Die Vertrauensperson kann in Dienststellen, die mehr als 100 schwerbehinderten Menschen beschäftigen, auch das erste stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 178 Abs. 1 SGB IX). Für größere Betrieben mit mehr schwerbehinderten Beschäftigten gilt eine Staffelung, so dass die Vertrauenspersonen dort mehr Stellvertreter heranziehen können.

Die Vertrauensperson und mindestens das erste stellvertretende Mitglied der SBV haben Anspruch auf Fortbildung für ihre Aufgaben (§ 178 Abs. 4 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat auch Anspruch auf Räume und Geschäftsbedarf für ihre Arbeit (§ 178 Abs. 9 SGB IX) und Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang (§ 178 Abs. 8 SGB IX).

Weiterführende Informationen:

  • Maren Conrad-Giese, Keine Personalratssitzung ohne SBV, PersR 10/2021, 31
  • Matthias Gillmann, Schulungen der SBV, PersR 9/2021, 31
  • Babette Tondorf, Neue Rolle der SBV, PersR 1/2022, 22

 

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