Stufenvertretung

Bundes- und Landesverwaltungen haben einen dreistufigen hierarchischen Aufbau: örtliche Dienststelle, Behörden der Mittelstufe und oberste Dienstbehörden. Die Beschäftigten wählen entsprechend ihrer Zugehörigkeit den örtlichen Personalrat, den Bezirkspersonalrat und den Hauptpersonalrat. Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat sind Stufenvertretungen (§ 88 ff. BPersVG n.F.). Die Wahl der Stufenvertretungen ist geregelt in § 89 BPersVG n.F., der auf die Vorschriften für den (örtlichen) Personalrat verweist. Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen sind weitestgehend die Vorschriften über den (örtlichen) Personalrat anwendbar, §§ 90 und 91 BPersVG n.F..

Die Stufenvertretung ist zum einen dann wichtig, wenn bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme zwischen örtlichem Dienststellenleiter und örtlichem Personalrat keine Einigung erzielt wird. Dann ist die beabsichtigte Maßnahme der übergeordneten Behörde vorzulegen, die dann mit der Stufenvertretung entscheiden kann (§§ 71 Abs. 1, 82 Abs. 1 BPersVG n.F. ). Nur falls in diesem Fall auch keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle. Zum anderen wird die Stufenvertretung in Fällen eingebunden, in denen von vorneherein nicht die örtliche Dienststelle, sondern die übergeordnete Dienststelle für die Maßnahme zuständig ist. In keinem Fall sind die Stufenvertretungen aber den örtlichen Personalräten übergeordnete Personalvertretungen.
 

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