Tarifvertrag

Tarifverträge treffen in ihrem Geltungsbereich Kollektivregelungen zur Regelung der Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich sind.

Darüber hinaus regelt der Tarifvertrag Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z.B. eine Friedenspflicht, die für die Geltungsdauer des Tarifvertrages Arbeitskampfmaßnahmen untersagt.

Parteien des Vertrags sind in der Regel eine Gewerkschaft oder eine Tarifgemeinschaft mehrerer Gewerkschaften für die Seite der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber(verband). Regelungen zu Form, Inhalt und Geltung von Tarifverträgen trifft in Deutschland das Tarifvertragsgesetz (TVG). Das Recht, Tarifverträge zu schließen, ist Teil der vom Grundgesetz garantierten Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG. Im öffentlichen Dienst sind der TVöD/TV-L von zentraler Bedeutung.

In der Dienststelle wacht der Personalrat darüber, dass der Arbeitgeber die geltenden Tarifverträge einhält (§ 62 Nr. 2 BPersVG n.F.). Aufgrund der Tarifautonomie haben Tarifverträge grds. Vorrang vor Dienstvereinbarungen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG n.F.). Eine Dienstvereinbarung ist daher unwirksam, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Sachverhalt abschließend regelt.

 

Weiterführende Informationen:

  • Peter Berg, Tarifvertrag und Personalrat, PersR 1/2020, 8
  • Martin Guth, Geltungsfragen bei Tarifverträgen, PersR 1/2020, 13

 

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