Verwaltungsakt (VA)

Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Im öffentlichen Dienst wird das Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt (Ernennung) begründet. Jede weitere Maßnahme mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten erfordert ebenso einen VA, z.B. Versetzung, Beurlaubung oder Entlassung. Außenwirkung hat eine Maßnahme gegenüber dem Beamten dann, wenn sie den Beamten als Träger von Rechten und Pflichten betrifft.

Davon zu unterscheiden sind die innerbehördlichen Dienstanweisungen, die nur die Gehorsamspflicht gegenüber dem Dienstherrn betreffen, z.B. eine bestimmte Akte zuerst zu bearbeiten oder die Dienstzeit einzuhalten.

Der Personalrat hat in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 78 BPersVG n.F. mitzubestimmen. Die Sonderregelungen für Beamte in § 76 Abs. 1 BPersVG a.F. ist weggefallen. Wenn nun die erforderliche Personalratsbeteiligung unterblieben ist, ist der erlassene VA fehlerhaft und damit rechtswidrig.

Ein rechtswidriger VA ist aber trotzdem wirksam, es sei denn, er wird von dem Beamten vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Der Personalrat kann gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG n.F. vor dem Verwaltungsgericht gegen eine unterlassene Personalratsbeteiligung vorgehen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann sich aber oft nur aus Widerholungsgefahr ergeben, da der VA meist vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, z.B. Ernennung.

Weiterführende Informationen:
Wieland, Versetzung und Abordnung, PersR 5/2019, 14

 

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