Arbeitgebermodell

Aufenthaltsraum für Pflegekraft: Sozialhilfeträger muss Kosten tragen

05. März 2013

Ein Pflegebedürftiger, der im Rahmen des so genannten Arbeitgebermodells wechselnde Assistenzkräfte rund um die Uhr beschäftigt, hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für einen Aufenthaltsraum des Pflegepersonals.

Der Fall:
Der Kläger ist als Pflegebedürftiger der Pflegestufe III zugeordnet. Er erhält entsprechendes Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Kläger lebt in einer 63 qm großen Zweizimmerwohnung. Neben einer Arbeitsassistenz im Rahmen einer Beschäftigung als Bildungs- und Sozialberater bei der Arbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V (Monatsverdienst: 1066,69 Euro netto) – wird er rund um die Uhr durch von ihm beschäftigte Assistenzkräfte betreut (sog. Arbeitgebermodell).

Für deren Aufenthalt in Ruhepausen und Arbeitsunterbrechungen stellte der Kläger einen separaten Raum zur Verfügung. Die Lohn- und Lohnnebenkosten der vom Kläger beschäftigten Assistenzkräfte übernahm die beklagte Stadt als Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Berücksichtigung des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes und von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (70 Prozent) sowie der durch den Beigeladenen als Integrationsamt gewährten Leistungen für die Arbeitsassistenz.

Die Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten für das den Pflegekräften zur Verfügung gestellte Zimmer lehnte sie hingegen ab. Denn Kosten, die durch den Einsatz von Pflegekräften für die Wohnung entstünden, seien nicht von der Vorschrift des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII erfasst, sondern vielmehr als Kosten der Unterkunft im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts anzusehen.

Die Entscheidung:
Das BSG hat den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verurteilt.

Der Kläger hat nach § 19 Abs. 3 i.V.m § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für die von ihm im Rahmen des Arbeitgebermodells beschäftigten Pflegepersonen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten um Hilfe zum Lebensunterhalt handele, für die ungünstigere Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen gälten bzw. wegen Erwerbsfähigkeit des Klägers Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu zahlen wären.

Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII.

Quelle:
BSG, Urteil vom 28.02.2013 ,
Aktenzeichen: B 8 SO 1/12 R 

© bund-verlag.de - (ts)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit