Grundsicherung

Anrechnung von Elterngeld auf "Hartz IV" ist verfassungsgemäß

29. April 2013

Elterngeld ist bei der individuellen Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") als ein die Leistung minderndes Einkommen zu berücksichtigen. In einem aktuellen Urteil erläutert das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, warum dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein soll.

Der Fall:

Die Kläger hatten sich gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen gewandt. Konkret geht es um monatlich 300 Euro höhere Leistungen.

Rechtlicher Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, derzufolge seit dem 1. Januar 2011 Elterngeld in Fällen von "Hartz IV"-Bezug als ein die Grundsicherungsleistung minderndes Einkommen zu berücksichtigen ist.

Kritiker betonen, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen damit de facto kein Elterngeld erhalten.

Die Kläger argumentieren, dass mit der seit 2011 geltenden Regelung der Sinn und Zweck des Elterngeldes unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme.

Die Entscheidung:

Das LSG Rheinland-Pfalz bestätigte die für "Hartz IV"-Bezieher ungünstige Entscheidung der Vorinstanz.

Denn nach Ansicht der Richter dürfe das Elterngeld – wie auch das Kindergeld – abzüglich einer Versicherungspauschale als Einkommen berücksichtigt werden.

Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde.

Leistungen der Grundsicherung sollen den Bedarf decken

Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte.

Die gesetzgeberische Entscheidung sei sachlich gerechtfertigt. Nach Ansicht der Richter soll die Gesetzesänderung, die ja mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, auch dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip genügen.

Quelle:

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013
Aktenzeichen: L 6 AS 623/11
PM des LSG Rheinland-Pfalz Nr. 7/2013 vom 22.04.2013

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Arbeitslosenversicherung und Hartz-IV-System: Bilanz des Jahres 2012 – Perspektiven für 2013« von Wilhelm Adamy in »Soziale Sicherheit (SoSi)« Ausgabe 3/2013, S. 105 - 117

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