ALG II

Jobcenter kann Auskunftsanspruch gegen Ex-Ehepartner haben

18. April 2013

Der Ex-Mann einer Bezieherin von ALG II-Leistungen kann gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sein. Denn trotz Scheidung können noch Unterhaltspflichten gegenüber der ehemaligen Partnerin bestehen.

Der Fall:
Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

Dieser bezieht selbst keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er war aber mit einer Bezieherin von ALG II-Leistungen verheiratet. Dieser zahlte er bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet.

Das Jobcenter stützte das Auskunftsverlangen auf § 60 Abs. 2 SGB II. Der Kläger komme trotz Scheidung als Unterhaltspflichtiger für seine ehemalige Ehefrau in Betracht. Dieser argumentiert, ein Auskunftsanspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verweise, weshalb ein Auskunftsanspruch nur gegenüber Verwandten in Betracht komme.

Die Entscheidung:
Das Sächsische Landessozialgericht hat einen Auskunftsanspruch bejaht.

Der Mann zählt zu dem - von § 60 Abs. 2 SGB II erfassten – Personenkreis. Es reicht aus, dass er als Unterhaltspflichtiger gegenüber seiner Ex-Frau in Betracht kommt. Dies wird allein durch § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung.

Die sächsischen Richter hielten die geforderte Auskunft auch für erforderlich.
Das Jobcenter verfügt nicht über die angeforderten Informationen und kann sich diese auch nicht auf einfachere Weise beschaffen.

Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch tatsächlich gegeben ist. Hier gilt: scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.

Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der vom Jobcenter behauptete Unterhaltsanspruch nicht gegeben ist. Denn dieser Anspruch kann trotz zwischenzeitlich erfolgter Scheidung im Ausnahmefall fortbestehen (§ 1569 Satz 2 BGB).

Quelle:
Sächs. LSG, Urteil vom 28.02.2013,
Aktenzeichen: L 7 AS 745/11

(c) bund-verlag.de (ts)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren