ALG II

Jugendbett ist Erstausstattung für wachsende Kinder

27. Mai 2013

Hartz-IV-Familien steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung für die Wohnung zu, wenn das Kinderbett zu klein wird.

Der Fall:
Eine alleinerziehende Mutter hatte für ihren knapp dreieinhalbjährigen Sohn geklagt. Dieser passte nicht mehr in das vorhandene Gitterbett. Die Frau kaufte daher zunächst auf eigene Kosten ein größeres Bett.

Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Bettes als Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs 3 S 1 Nr. 1 SGB II ab. Auch das SG und das LSG haben den Anspruch des Klägers verneint.

Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für das Kind im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Gitterbett   beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Kindes entstanden.

Die Entscheidung:
Das Revisionsverfahren war insoweit erfolgreich, als das BSG den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat.

Das BSG hat klargestellt, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein "Jugendbett" mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" – nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war – handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist.

Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs war dem BSG nach den Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett bereits beschafft, der Bedarf insoweit also gedeckt worden ist und nun eine Kostenerstattung begehrt. Nicht beurteilen konnte das BSG jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit mangelt es an Feststellungen des Landessozialgerichts.

Quelle:
BSG, Urteil vom 23.05.2013,
Aktenzeichen: B 4 AS 79/12 R

Tipp der Online-Redaktion:
» BSG: Erstausstattung einer Wohnung « in »Arbeit und Recht« x/2009, S. 371.

(c) bund-verlag.de (ts)

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