Baggerführer kann selbständiger Auftragnehmer sein
Der Fall
Der Kläger zu 1) ist Baggerführer mit Ausbildung zum Baumaschinenführer, die Klägerin zu 2), ein Unternehmen, das Erd-, Bagger- und Abbrucharbeiten ausführt. Sie streiten mit der beklagten Rentenversicherung um den sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 1), der im Auftrag der Klägerin zu 2) als Baggerführer tätig ist. Während seiner ca. einmonatigen Tätigkeit für die Klägerin zu 2) verfügte der Kläger zu 1) über kein eigenes Baggerfahrzeug.
Die beklagte Rentenversicherung führte für diese Tätigkeit des Klägers ein so genanntes Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV durch. Darin stellte die Rentenversicherung fest, dass der Kläger zu 1) wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin zu 2) versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sei. Beide Parteien erhoben Klage gegen diese Feststellung.
Die Entscheidung
Das Gericht ist der Auffassung der Rentenversicherung nicht gefolgt. Zwar stelle der Umstand, dass dem Kläger zu 1) ein Bagger als Arbeitsmittel für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sei, ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Die Zurverfügungstellung eines zwingend erforderlichen Arbeitsmittels verringere insbesondere das Unternehmensrisiko deutlich.
Für die Klägerin zu 2) habe der Kläger zu 1) im Zeitraum 01.03.2010 bis 01.04.2010 jedoch ein eigenständiges Werk geliefert, nämlich den Abbruch eines Gebäudes bzw. Aushubarbeiten. Seine Aufgabe sei es damit nicht gewesen, auf den Baustellen jeweils anderen Handwerkern mit seinen Baggerarbeiten zu dienen, sondern er habe seinen Auftrag, der selbständig und unabhängig von anderen Werken auf der Baustelle zu verrichten gewesen sei, weisungsunabhängig erledigt.
Das Unternehmensrisiko sei wegen des gestellten Baggers damit zwar geringer gewesen, als dies bei Vorhalten eines Fuhrparks an Baggern durch den Kläger zu 1) zu beurteilen wäre. Die Zurverfügungstellung eines Baggers schließe jedoch nicht zwingend eine selbständige Ausführung von Baggerarbeiten aus, wenn - wie vorliegend - sämtliche weitere Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sprächen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim LSG Baden-Württemberg anhängig, Aktenzeichen L 11 R 2387/13.
Quelle:
SG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2013
Aktenzeichen S 25 R 4135/11
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.08.2013
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