Meniskuserkrankung ist nicht immer Berufskrankheit
Der Fall:
Der Kläger absolvierte im Jahr 1987 eine Lehre als Fliesenleger. Anschließend arbeitete er als selbstständiger Unternehmer im Fliesenlegergewerbe.
Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft hatte der Mann im Rahmen dieser Tätigkeiten etwa 1,8 Stunden je Arbeitsschicht Meniskus belastende Körperhaltungen eingenommen. Die Gesamtstundenzahl Knie belastender Tätigkeiten betrug 18.850 Stunden bei durchschnittlich 4,3 Stunden je Arbeitsschicht.
Wegen Knieproblemen stellte der Kläger seine "praktische Arbeit" Anfang 2008 ein. Seinen Antrag, eine Meniskuserkrankung und eine Kniegelenksarthrose des linken Kniegelenks jeweils als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Die Entscheidung:
Das SG Karlsruhe gab der Berufsgenossenschaft recht.
Eine Meniskuserkrankung (Berufskrankheit Nr. 2102) setzt voraus, dass der Versicherte während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit Meniskus belastende Arbeitshaltungen eingenommen hat. Ist diese zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der jeweiligen Arbeitsschicht, haben die Menisken ausreichend Zeit, sich zu erholen. Mit einem Zeitanteil von nur rund 20 Prozent je Arbeitsschicht erfüllt der Kläger diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht.
In Bezug auf die Kniegelenksarthose (Berufskrankheit Nr. 2112) sind zwar die arbeitstechnischen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen gegeben. Denn bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung ist nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenksarthrose weitgehend symmetrisch verläuft, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet sind.
Übersteigt - wie im Fall des Klägers - der Seitenunterschied der Kniegelenksarthrosen einen Kellgren-Grad, so ist der ursächliche Zusammenhang der Kniegelenksarthrose mit beruflichen Belastungen nicht wahrscheinlich.
Quelle:
SG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013,
Aktenzeichen: S 1 U 225/13
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