Kindergeld

Kein Anspruch mehr bei voller Berufstätigkeit des Kindes

08. April 2014

Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, besteht ab Januar 2012 kein Anspruch mehr auf Kindergeld, entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil.

Der Fall:

Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner. Anschließend wurde er vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann nach einem Jahr Berufspraxis im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er erfolgreich im Juli 2013.

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die klagende Mutter für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Mutter Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. 

Die Entscheidung:

Das FG wies die Klage ab. Die Mutter hat keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für ihren Sohn.

Kein Anspruch bei bestehender Erwerbstätigkeit nach Erstausbildung oder -studium
Zur Begründung führte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. 

Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Der Gesetzgeber begründe dies damit, dass der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bewirke, aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit erfordere. 

Aber: Erwerbstätigkeit bis Abschluss der ersten Ausbildung/Erststudium unschädlich
Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. 

Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde − ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden − im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner − bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten − Gestaltungsfreiheit überschritten.

Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014
Aktenzeichen: 5 K 2131/12
PM des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.04.2014

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