Sozialversicherungspflicht

GmbH-Gesellschafter kann abhängig beschäftigt sein

02. Mai 2014

Auch ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, kann als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Dies setzt voraus, dass ihm wie einem leitenden Angestellten Arbeitnehmerrechte zustehen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer die für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma Dieser besitzt der einen Gesellschafteranteil von 49,71 %, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig sei.

Die hiergegen erhobene Klage der Firma hat das SG Dortmund als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer übe eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV aus. Er habe allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin als Entwickler erworben. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.

Quelle
SG Dortmund, Urteil vom 21.03.2014,
Aktenzeichen S 34 R 580/13

© bund-verlag.de (ck)

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