Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Meldung
Arbeitssuchendmeldung erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Arbeitslose aus Bochum, die zunächst davon ausgegangen war, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werde. Nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, meldete sie sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitssuchend.
Die Agentur für Arbeit stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosengeld ruht nicht trotz Sperrzeit
Die hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage hat teilweise Erfolg.
Das SG bestätigt zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld aber nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bleibt
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.
Quelle:
SG Dortmund, Urteil vom 13.10.2014
Aktenzeichen: S 31 AL 573/12
PM des SG Dortmund vom 11.11.2014
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