Arbeitslosengeld

Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Meldung

14. November 2014

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend, beginnt die einwöchige Sperrzeit mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt, so das SG Dortmund.

Arbeitssuchendmeldung erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Arbeitslose aus Bochum, die zunächst davon ausgegangen war, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werde. Nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, meldete sie sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitssuchend.

Die Agentur für Arbeit stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.

Arbeitslosengeld ruht nicht trotz Sperrzeit

Die hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage hat teilweise Erfolg.

Das SG bestätigt zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld aber nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.

Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bleibt

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.

Quelle:

SG Dortmund, Urteil vom 13.10.2014
Aktenzeichen: S 31 AL 573/12
PM des SG Dortmund vom 11.11.2014

© bund-verlag.de (ls)

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