Zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar
Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II.
Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Das Jobcenter minderte die Regelbedarfsleistungen des Klägers um 30%, da nicht genügend Bewerbungen durchgeführt worden waren.
Der Kläger machte geltend, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.
Dem sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das Landessozialgericht gefolgt. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte.
Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Quelle:
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014
Aktenzeichen: L 3 AS 505/13
PM des LSG Rheinland-Pfalz 7/2015 vom 15.04.2015
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