Verletztenrente

Einseitige Kniegelenksarthrose kann Berufskrankheit sein

24. Juni 2015

Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden – so das Sozialgericht Dortmund.

Im konkreten Fall ging es um einen Gas- und Wasserinstallateur, der mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht leistete.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung als Berufskrankheit ab

Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Sozialgericht spricht Beschäftigtem Verletztenrente zu

Das Sozialgericht (SG) Dortmund verurteilte die BG dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren.

Einseitige Kniegelenkserkrankung ist beruflich bedingt

Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung.

Der Berufskrankheit-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.

Übergewicht ändert nichts an beruflich bedingter Erkrankung

Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Berufskrankheit-Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.

Quelle:

SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015
Aktenzeichen: S 18 U 113/10
PM des SG Dortmund vom 23.06.2015

© bund-verlag.de (ls)

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