Rentenversicherung

Bank haftet bei voreiliger Auszahlung an die Erben

23. November 2015

Eine Bank kann auf Rückzahlung haften, wenn sie vom Tod eines Kunden erfährt und dessen Altersrente weiter auf dem von den Erben weitergeführten Konto eingeht. Gegenüber der Rentenversicherung kann sich die Bank dann nicht darauf berufen, dass sie das Geld schon an die Erben ausgezahlt habe - so das Sozialgericht Heilbronn.

Im September 2008 verstarb der Rentner V. Die Erben übernahmen sein Konto bei der örtlichen Sparkasse, auf das auch seine Altersrente einging. Sie teilten seinen Tod allerdings nicht der Rentenversicherung mit. Daher zahlte die DRV die Altersrente noch bis April 2009 weiter auf das Konto des Verstorbenen. Erst dann erfuhr die DRV vom Tod des Rentners.

Anschließend forderte die DRV forderte den überzahlten Rentenbetrag von mehr als 7000 Euro von den Erben zurück. Nachdem diese sich weigerten, forderte die DRV im Februar 2010 die Sparkasse auf, die zu viel gezahlten Rente zurück zu überweisen. Diese verwies darauf, zwar habe sie vom Tod des V bereits zwei Tage später erfahren, jedoch bereits mit der Kontoauflösung das restliche Bankguthaben vollständig an die Erben ausbezahlt. Anschließend klagte die DRV auf Rückzahlung der 7.000 Euro.

Rückzahlungspflicht der Bank

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts muss eine Bank zu viel überwiesene Rente an die DRV zurückzahlen, denn diese stehe mit Ableben des Versicherten ohnehin unter gesetzlichem Vorbehalt.

Bereits ab Kenntnis vom Tod ihres Kunden hätte die Sparkasse die zu viel überwiesene Rente nicht mehr auszahlen dürfen. Darauf, dass die Rentenversicherung die Rücküberweisung erst verlangt habe, nachdem die Bank das Konto an die Erben ausbezahlt hat, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.

Der Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank sei rechtlich vorrangig gegenüber einem oftmals nur mühsam durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben.

Nur so werde sichergestellt, dass eine zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlte Rente schnell zurückerstattet und die Versichertengemeinschaft vor finanziellen Verlusten geschützt werde.

Im Gegenzug bleibe es der Bank unbenommen, ihrerseits von den Erben die ausgezahlten 7.000 Euro wieder einzuklagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Sparkasse noch Berufung einlegen kann.

Quelle:
SG Heilbronn, Urteil vom 15.10.2015
Aktenzeichen S 14 R 3494/13
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 18.11.2015 (juris)
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