Hartz IV

Stadt muss Kosten für Ferienfreizeit übernehmen

09. März 2016

Schüler, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II beziehen, haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes. Denn dabei handelt es sich um einen Bedarf für Bildung – so das Sozialgericht Speyer.

Die Kläger - zwei Kinder - besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt.

Für die Teilnahme beantragen die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55,00 € bei der beklagten Stadt Landau. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10,00 € monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe.

Stadt muss Kosten für Ferienfreizeit übernehmen

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Stadt Landau verurteilt, die Kosten der Freizeit zu übernehmen.

Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, so dass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden.

Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.

Quelle:

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23.02.2016
Aktenzeichen: S 15 AS 857/15
PM 2/2016 des Sozialgerichts Speyer vom 03.03.2016

© bund-verlag.de (ls)

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