Quiz zum Arbeitsschutz

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Das geht noch besser. Schau noch mal rein in deine »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Ab wie vielen Beschäftigten muss ein Betrieb/eine Dienststelle Ersthelfer bestellen?
Keine Antwort Ab 2 Beschäftigten.
→ Mehr dazu in Ausgabe 1/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 2:
Wann leisten Teilzeitbeschäftigte Überstunden?
Keine Antwort Sie leisten Überstunden, wenn sie mehr als die individuelle vertragliche Arbeitszeit – also mehr als die Teilzeit – arbeiten.
→ Mehr dazu in Ausgabe 2/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 3:
Wann ist nach dem Arbeitszeitgesetz eine Pause vorgeschrieben?
Keine Antwort Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.
→ Mehr dazu in Ausgabe 4/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 4:
Der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice (Telearbeitsplatz) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Müssen Beschäftigte ihn dafür in die Wohnung lassen?
Keine Antwort Nein. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist durch das Grundgesetz geschützt. Der Arbeitgeber kann die für die Beurteilung erforderlichen Daten auch durch Fragebögen und Fotos ermitteln.
→ Mehr dazu in Ausgabe 6/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 5:
Muss auch bei mobiler Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Keine Antwort Ja. Denn auch für mobile Arbeit gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Eine Gefährdungsbeurteilung ist daher gemäß § 5 ArbSchG grundsätzlich erforderlich.
→ Mehr dazu in Ausgabe 6/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 6:
Ein Beschäftigter stürzt im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette und verletzt sich. Ist das ein versicherter Arbeitsunfall?
Keine Antwort Ja. Unfälle auf dem Weg zur Toilette sind auch zuhause versichert.
→ Mehr dazu in Ausgabe 9/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
Frage 7:
Welchen Beschäftigten muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten?
Keine Antwort Ein BEM-Verfahren ist allen Beschäftigten anzubieten, die mindestens sechs Wochen in einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
→ Mehr dazu in Ausgabe 11/2021 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«
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Ralf Pieper
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