Wissenstest für Betriebsräte

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Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Muss mein Chef sein OK geben, wenn ich Betriebsratsarbeit erledigen will?
Keine Antwort Nein – Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor regulärer Arbeit. Eine kurze Info an den Chef reicht.
Frage 2:
Wie werden Betriebsratsbeschlüsse gefasst?
Keine Antwort Nur auf ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzungen.
Frage 3:
Darf ich als neu gewählter Betriebsrat eine Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht besuchen?
Keine Antwort Ja – eine Genehmigung des Vorgesetzten oder sonstige Begründung ist bei reinen Grundlagenschulungen sogar gar nicht nötig.
Frage 4:
Wer trägt die Kosten für Betriebsratsliteratur?
Keine Antwort Der Arbeitgeber muss die erforderliche Literatur bezahlen.
Frage 5:
Was heißt es, wenn der Betriebsrat bei Angelegenheiten mitbestimmen kann?
Keine Antwort Dann benötigt der Arbeitgeber sogar die positive Zustimmung des Betriebsrats. Ohne die geht nichts.
Frage 6:
Was passiert, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen?
Keine Antwort Dann muss letztlich die Einigungsstelle entscheiden. Sie ist eine Art innerbetriebliche Schlichtungsstelle für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten.
Frage 7:
Kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden?
Keine Antwort Nein. Es gilt bis 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Kündigungsschutz. Nur bei schwerwiegenden Gründen können Betriebsratsmitglieder außerordentlich gekündigt werden.
Frage 8:
Was passiert, wenn der Betriebsrat gegen die Kündigung eines Kollegen einen Widerspruch einlegt?
Keine Antwort Der Widerspruch ist nur für den Kündigungsschutzprozess wichtig. Die Kündigung selbst berührt er nicht.
Frage 9:
Kann der Betriebsrat bei allen Fragen der Arbeitszeit mitbestimmen?
Keine Antwort Nein – bei der Gesamtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann der Betriebsrat nicht mitbestimmen, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit schon.
Frage 10:
Sollte der Betriebsrat neben dem Betriebsverfassungsrecht auch Grundkenntnisse im Arbeitsrecht haben?
Keine Antwort Ja – er muss ja die Kollegen im Individualarbeitsrecht beraten.
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