Der Arbeitgeber mahnt in einem Schreiben mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ab. Später stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer eine dieser Pflichtverletzungen nicht begangen hat. Kann der Arbeitnehmer die Entfernung des ganzen Abmahnschreibens aus der Personalakte verlangen?
Keine Antwort
Ja: Erweist sich auch nur eine von mehreren Pflichtverletzungen als unzutreffend, muss das ganze Abmahnschreiben aus der Personalakte entfernt werden.