Teil II - Anhörung - Basiswissen

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Das geht noch besser. Aber nicht verzagen – stell vor allem immer Fragen, damit nichts unklar bleibt.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Ein Mitarbeiter wird im Betrieb handgreiflich. Darauf teilt ihm der Chef mündlich mit: mit „Du nervst. Hiermit feuere ich Dich fristlos!“. Geht das?
Keine Antwort Nein: auch fristlose Kündigungen müssen schriftlich erklärt werden.
Frage 2:
Der Chef teilt einem Beschäftigten schriftlich die Kündigung mit. Danach informiert er den Betriebsrat, der zustimmt. O.k.?
Keine Antwort Nein: die Anhörung des Betriebsrats muss immer vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Eine Heilung im Nachhinein gibt es nicht.
Frage 3:
Der Arbeitgeber teilt einem ihm vertrauten Betriebsratsmitglied mit, dass er einen Kollegen wegen Fehlverhaltens kündigen werde. Reicht das als Anhörung?
Keine Antwort Nein: die Unterrichtung muss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erfolgen.
Frage 4:
Der Chef teilt dem Betriebsrat folgendes schriftlich mit: „Ich beabsichtige, den Mitarbeiter A. fristgemäß zum 31.3. nächsten Jahres zu kündigen.“ Reicht das?
Keine Antwort Nein: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Gründe für die Kündigung informieren. Die sind das Herzstück des Anhörungsverfahrens.
Frage 5:
Der Chef will einen Mitarbeiter wegen Krankheit kündigen. Er informiert den Betriebsrat über die Details der Krankheit, weigert sich aber über Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, etc. Auskunft zu geben. In Ordnung?
Keine Antwort Nein: der Betriebsrat muss immer auch über die Sozialdaten (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) des Gekündigten informiert werden. Daraus ergeben sich Argumente für den Kündigungsschutz.
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