Teil III - Anhörung - Vertiefendes Wissen

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Das geht noch besser. Aber nicht verzagen – stell vor allem immer Fragen, damit nichts unklar bleibt.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Nach Anhörung des Betriebsrats ändert der Arbeitgeber die fristlose in eine fristgemäße Kündigung. Die erneute Anhörung hält er für verzichtbar. Richtig?
Keine Antwort Nein: die Kündigungsart muss klar kommuniziert werden. Der Arbeitgeber kann hilfsweise ordentlich kündigen, muss dies aber in der Anhörung klar machen.
Frage 2:
Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einblick in die Personalakte des gekündigten Arbeitnehmers verlangen?
Keine Antwort Ja: Der Betriebsrat kann in die Personalakten Einblick nehmen, wenn er die benötigt, um die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe überprüfen zu können (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Frage 3:
Der gekündigte Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber selbst aufgefordert, auf die Anhörung des Betriebsrats zu verzichten. In Ordnung?
Keine Antwort Nein: Weder Betriebsrat noch Arbeitnehmer können wirksam auf die Anhörung verzichten.
Frage 4:
Der Betriebsratsvorsitzende formuliert binnen der Wochenfrist einen Widerspruch gegen eine betriebsbedingte Kündigung. Was ist falsch?
Keine Antwort Der Betriebsrat entscheidet immer als Organ und zwar durch Beschluss, der auf einer Sitzung erfolgt. Der Vorsitzende allein kann keinen Widerspruch formulieren.
Frage 5:
Der AG plant, aus der Marketingabteilung 3 Personen wegen wirtschaftlicher Probleme zu kündigen. Die Auswahl überlässt er dem Betriebsrat. In Ordnung?
Keine Antwort Nein: die Personen muss der Arbeitgeber schon selbst benennen. Das kann er dem Betriebsrat nicht überlassen.
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