Teil IV - Reaktionen des Betriebsrats bzw. Widerspruch - Basiswissen

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Das geht noch besser. Aber nicht verzagen – stell vor allem immer Fragen, damit nichts unklar bleibt.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Welche Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Kündigung hat der Betriebsrat?
Keine Antwort Er hat folgende Möglichkeiten: zustimmen, Bedenken äußern, keine Stellungnahme abgeben oder einen Widerspruch formulieren.
Frage 2:
Welche Aussage über den Widerspruch des Betriebsrats ist falsch?
Keine Antwort Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, so wird diese unwirksam.
Frage 3:
Kann der Betriebsrat wegen x-beliebiger Gründe einer Kündigung widersprechen?
Keine Antwort Nein: er ist an die im Gesetz (§ 102 Abs. 3 BetrVG) genannten fünf Kündigungsgründe gebunden. Sonst hat der Gekündigte keinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Frage 4:
Der Arbeitnehmer verlangt vom Betriebsrat, dass dieser der Kündigung gegen ihn in jedem Fall widerspricht. Kommt er damit durch?
Keine Antwort Nein: der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Einlegung des Widerspruchs durch den Betriebsrat. Welche Haltung er einnimmt, liegt im Ermessen des Betriebsrats.
Frage 5:
Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die ordentliche Kündigung liegt schon nach 3 Tagen nach Unterrichtung vor. Kann der Arbeitgeber dann schon vor Ablauf der Wochenfrist kündigen?
Keine Antwort Ja: aber dann muss auch wirklich klar sein, dass die Stellungnahme des Betriebsrats abschließend ist.
Frage 6:
Kann der Betriebsrat gegen alle Formen der ordentlichen Kündigung Widerspruch einlegen?
Keine Antwort Ja: Praktisch kommen die Widerspruchsgründe allerdings nur bei der betriebsbedingten Kündigung in Betracht.
Frage 7:
Rügt der Betriebsrat im Widerspruch die fehlerhafte Sozialauswahl, muss er dann weniger schutzbedürftige Arbeitnehmer auch konkret bezeichnen (namentlich)?
Keine Antwort Ja, das BAG verlangt das, auch wenn es problematisch ist.
Frage 8:
Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat mit, er wolle einer Kassiererin kündigen, weil sie nachweislich in einem Fall einen Betrag von 5,10 € aus der Kasse entnommen hat. Dass sie 25 Jahre stets tadellos zur Zufriedenheit aller gearbeitet hat, verschweigt er. In Ordnung?
Keine Antwort Nein: auch entlastende Tatsachen muss der Betriebsrat für die Interessenabwägung kennen. Ohne sie ist die Anhörung fehlerhaft.
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