Lohngerechtigkeit

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09. Januar 2018 Frauen, Männer, Lohn, Gehalt, Geld, Gender Pay Gap
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Quelle: www.pixabay.com/de

Faire Löhne kommen nicht von allein: Deshalb besteht seit dem 6. Januar ein neuer gesetzlicher Auskunftsanspruch. Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten müssen ihren Arbeitnehmern auf Anfrage mitteilen, was die Kollegen auf vergleichbaren Arbeitsplätzen verdienen. Dies bestimmt das Entgelttransparenzgesetz.

Um die faire Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit dem 6. Juli 2017 Nun tritt das zentrale Instrument des Gesetzes in Kraft: Der Auskunftsanspruch. Beschäftigte erhalten damit das Recht zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt werden, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

Diskriminierung beim Gehalt prüfen

»Das Gehalt der anderen ist in Deutschland noch immer ein Tabu-Thema und eine Black Box«, sagte Katharina Barley, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. »Die meisten Frauen wissen deswegen oft nicht, wie viel sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben.« Aber nur wer sicher wisse, dass man im Verhältnis zu anderen Kollegen schlechter bezahlt werde, könne dagegen auch gerichtlich vorgehen, so Barley.

Individueller Auskunftsanspruch

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten erhalten ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Betriebsräte haben Schlüsselrolle

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Anlass für das Entgelttransparenzgesetz ist die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen. Je nach Berechnungsart verdienten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap), beziehungsweise sechs Prozent (bereinigter Pay Gap) weniger als Männer. Dieser Wert ist seit Jahren nahezu unverändert.

Quelle:

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 5.1.2018

Linktipp:

»Das neue Entgelttransparenzgesetz - Broschüre und Formulare« (beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

© bund-verlag.de (ck)

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