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Die Informationsrechte des Personalrats beim BEM

25. September 2019
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Quelle: © ArTo / Foto Dollar Club

Ein BEM-Verfahren ist eine ziemlich gute Sache. Trotzdem ist die Kontrolle des Ablaufs durch den Personalrat unverzichtbar, um die Rechte der Beschäftigten zu wahren. Wie das gelingt, erklärt Wolfgang Daniels in »Personalrat und Mitbestimmung« 10/19.

Der Arbeitgeber muss eine betroffene Person schriftlich auf die gesetzlich formulierten Ziele des BEM-Verfahrens hinweisen – und zwar vor der eigentlichen Einleitung des Verfahrens (§ 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX). Dabei reicht eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht aus: Es sind Art und Umfang der erhobenen und für das konkrete Verfahren verwendeten Daten mitzuteilen. Dadurch sollen die Betroffenen nachvollziehen können, welche Krankheitszeiten der Arbeitgeber zugrunde legt. Sie können dann besser entscheiden, ob bzw. über welche Diagnosen sie den Arbeitgeber informieren möchten. Mit diesem Hinweisschreiben müssen die Betroffenen gleichzeitig ausdrücklich gefragt werden, ob sie überhaupt mit der Durchführung eines BEM-Verfahrens einverstanden sind, und wenn ja, ob sie einer Beteiligung der Interessenvertretungen an diesem Verfahren zustimmen. Beides können Betroffene verneinen, sodass kein BEM-Verfahren (bzw. ein BEM-Verfahren ohne Beteiligung der Interessenvertretungen) stattfindet.

Informationsrecht des Personalrats

Der Personalrat muss darüber wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen zum BEM-Verfahren erfüllt. Dazu muss der Arbeitgeber die Interessenvertretungen unaufgefordert und rechtzeitig informieren. Der Personalrat kann dann selbst tätig werden, mit den Betroffenen sprechen oder auch von sich aus verlangen, dass ein BEM-Verfahren eingeleitet wird. Die Dienststelle ist weiter verpflichtet, den Interessenvertretungen alle BEM-Anschreiben in Kopie zuzuleiten. Die Vorlage eines bloßen Mustertextes oder eines anonymisierten Schreibens reicht nicht aus!

WICHTIG Das Datenschutzrecht muss selbstverständlich auch vom Personalrat beachtet werden. Seine Beteiligungsrechte aber bleiben davon unberührt (§ 26 Abs. 6 BDSG).

Zwar stellt die Information des Personalrats einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Dieser ist jedochdurch das Überwachungsrecht des § 167 Abs. 2 S. 7 SGB IX gerechtfertigt (BVerwG 19.12.2018 – 5 P 6.17). Nur so können die Interessenvertretungen das Vorgehen der Dienststelle prüfen:

  • Ist die »Auswahl« der oder des Betroffenen zutreffend?
  • Enthält das Schreiben die gesetzlich erforderlichen Hinweise auf die Ziele eines möglichen BEM-Verfahrens?   
  • (...)

© bund-verlag.de (ct)

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