Arbeitsschutz

10 Regeln für bessere Bildschirmarbeit

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Quelle: sebra_Dollarphotoclub

Bildschirmarbeit kann krank machen. Gesundheitliche Beschwerden sind an der Tagesordnung. Als Personalrat können Sie mithelfen, das Arbeiten am PC gesünder und ergonomischer zu machen. Bei einer Gefährdungsbeurteilung muss die Dienststelle Sie beteiligen. Hier unsere 10 Regeln, die Ihnen ganz bestimmt weiterhelfen.

1. Diese Gesetze sind wichtig

Das Arbeiten am PC unterliegt vielfältigen rechtlichen Regelungen. Seit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in 2016 findet sich die wichtigste Kernbestimmung zur Bildschirmarbeit in dessen Anhang 6. Die vorher gültige Bildschirmarbeitsverordnung ist außer Kraft. Konkrete Details sind außerdem den vom Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) entwickelten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zu entnehmen. Für viele ergonomische Vorgaben sind die berufsgenossenschaftlichen Regelungen von Bedeutung, allen voran die DGUV-Informationen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Die Anpassungen an die neue ArbStättV sind bislang nicht erfolgt.

2. Augenuntersuchungen muss der Arbeitgeber anbieten

Wer am Bildschirm arbeitet, kann Augenuntersuchungen vom Arbeitgeber einfordern. Erstuntersuchungen muss der Arbeitgeber bereits vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirm anbieten. Für regelmäßige Nachuntersuchungen gelten bestimmte Fristen: Beschäftigte im Alter bis zu 40 Jahren können alle fünf Jahre eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durchführen lassen, ältere Beschäftige sogar alle drei Jahre bzw. nach Bedarf. Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Bezeichnung »Arbeitsmedizin« oder der Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin« durchzuführen. Details regeln die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und ein berufsgenossenschaftlicher Grundsatz (G 37 für Bildschirmarbeitsplätze). Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Auch für das Arbeiten mit mobilen Geräten (Notebook, I-Pad etc.) sind medizinische Augenuntersuchungen vorgesehen. Gefährdungen durch die Tätigkeit an diesen Geräten in Hinblick auf unverträgliche Körperhaltungen und -belastungen, Belastung der Augen und insbesondere der Psyche durch ungünstige Umgebungsbedingungen sowie verkehrliche Beanspruchung sprechen dafür, dass diese Beschäftigten auf jeden Fall auch einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge geltend machen können.

3. Eine Bildschirmbrille kann helfen

Falls die Angebotsvorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen (»Bildschirmbrille«) notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten den Beschäftigten spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen (Anhang zur ArbMedVV). Spezielle Sehhilfen sind solche, die aus medizinischer Sicht für die Arbeit am Bildschirm für erforderlich gehalten werden, um beschwerdefreies, scharfes Sehen in der Mitteldistanz (zwischen 50 und 70 cm) ohne körperliche Zwangshaltungen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit solcher Sehhilfen ergibt sich häufig bei gleichzeitiger (oft altersbedingter) Weit- und Kurzsichtigkeit. In diesen Fällen ist für die Arbeit am Bildschirm eine sog. »Bifokalbrille« erforderlich.

4. Der Bildschirm muss optimal sein

Der Bildschirm muss für die Arbeitsaufgaben geeignet sein. Betriebsräte sollten in der Gefährdungsbeurteilung besonders auf folgende Details achten: Der Bildschirm muss frei und leicht dreh- und neigbar sein. Das Bild auf dem Display muss stabil, flimmerfrei und ohne Verzerrungen sein. Die Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand lesbar sein. Zu achten ist auf eine positive Darstellung der Zeichen (d.h. dunkle Zeichen auf hellem Hintergrund). Reflexionen müssen weitgehend vermieden werden. Die Größe der Bildschirme muss sich nach der Art der Arbeitsaufgabe richten.

5. Für Hard- und Software gibt es Standards

Um die Belastungen für Hand, Arm- und Schulterbereich gering zu halten, müssen die Bildschirmgeräte und der Arbeitsplatz bestimmten ergonomischen Vorgaben entsprechen. Vor der Tastatur muss eine Handauflagefläche von 100 – 150 mmvorgesehen werden. Die Bildschirme sind so anzuordnen, dass die oberste Bildschirmzeile unter der horizontalen Blicklinie liegt. Bildschirme sollten eher parallel zur Fensterfront (nicht direkt vor dem Fenster oder mit Fenster im Rücken) platziert werden. Das Gerät sollte so angeordnet sein, dass die Sehentfernung zum Bildschirm, Vorlagenhalter und Tastatur möglichst gleich ist. Der Sehabstand zum Bildschirm sollte mindestens 500 mm betragen.

Die Software muss gut bedienbar, flexibel an die jeweiligen Aufgaben anpassbar und mit allen notwendigen Funktionalitäten ausgestattet sein. Die Beschäftigten müssen ausreichend unterwiesen werden, eine Beschreibung der Fehler bei der Handhabung muss erfolgen. Korrektur muss mit begrenztem Aufwand möglich sein.

6. Mobiliar und Arbeitsplatz müssen passen

Gutes Mobiliar ist wichtig. Die Tische müssen ausreichend groß sein, zu empfehlen ist eine Arbeitsfläche 1,60 m x 0,80 m. Ergonomisch günstig sind (elektrisch) höhenverstellbare Tische. Sie sind individuell auf die Benutzer einstellbar, außerdem ermöglichen sie Steh-Sitz-Arbeitsplätze. Nicht höhenverstellbare Tische müssen eine Tischhöhe von 72 – 76 cm haben. Zur Vermeidung von Zwangshaltungen ist ausreichender Beinfreiraum unter dem Tisch vorzusehen (Mindestbeinraumbreite 850 mm, empfohlen 1200 mm). Die freie Bewegungsfläche vor dem Schreibtisch muss mindestens 1,5 m² und 1 m Tiefe betragen.

Geeignete Bürostühle für Bildschirmarbeit sollten die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen unterstützen und im angemessenen Verhältnis zur Arbeitsaufgabe Bewegungen fördern. Kippsicheres Untergestell mit fünf gleichartigen Abstützpunkten oder gebremsten Rollen (Rollen entsprechend Fußbodenbelag) wählen.

7. Mischarbeit geht vor Pausen

Intensives Arbeiten, wie es gewöhnlich von Bildschirmarbeitern verlangt wird, macht müde und damit erholungsbedürftig. Der Arbeitgeber muss die Arbeit daher so organisieren, dass die PC-Arbeit möglichst durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder alternativ durch (bezahlte) Erholungspausen unterbrochen wird. Dies zielt darauf ab, die gesundheitsschädlichen Belastungendurch Bildschirmarbeit zu verringern, insbesondere Zwangshaltungen und Augenbeanspruchung. Besprechungen, Kopiergänge oder andere Tätigkeiten können die monotone Bildschirmarbeit unterbrechen.

8. Für Heimarbeit gelten (fast) dieselben Regeln

Für Bildschirmarbeitsplätze, die vom Arbeitgeber fest zuhause eingerichtet sind, gelten die meisten Regelungen, die auch sonst für PC-Arbeit im Betrieb gelten. Insbesondere die ArbStättV ist anwendbar. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung für den PC-Arbeitsplatz zuhause allerdings nur bei erstmaliger Einrichtung vornehmen, um die Gesundheitsrisiken zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen. Danach nicht mehr. Auch die Regelungen für Unterweisungen und die ergonomischen Anforderungen an Bildschirm und Arbeitsumgebung gelten für den Telearbeitsplatz genauso wie für den Arbeitsplatz im Betrieb.

9. Gefährdungsbeurteilung I: Risiken ermitteln

Um ermitteln zu können, welche Maßnahmen zur Gesundheitsprävention für Bildschirmarbeit konkret notwendig sind, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dies erfolgt immer in engem Schulterschluss mit dem Personalrat, dem ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Arbeitgeber muss darin in einem ersten Schritt den Status Quo ermitteln und genau dokumentieren, welche Risiken und Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz und bei ihren Tätigkeiten auftreten können. Dazu gehören sowohl Belastungen für das Sehvermögen, die Muskulatur als auch psychische Gefährdungen, die durch eine verfehlte Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung (zu wenig Pausen) entstehen können (§ 3 ArbStättV in Kombination mit Nr. 6 Anhang ArbStättV). Auch in der Person begründete mögliche Gefährdungen sind zu berücksichtigen (z.B. Schwangerschaft). Bereits bei dem ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist der Personalrat einzubeziehen.

10. Gefährdungsbeurteilung II: Präventionsmaßnahmen festlegen

In einem zweiten Schritt innerhalb der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen festlegen, um die Gesundheitsgefährdungen zu minimieren. Er muss alle ergonomischen Vorgaben beachten, damit die physischen Belastungen möglichst nicht auftreten. Er muss zudem die Tätigkeit der Beschäftigten so organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch besondere Pausen, d.h. Erholungszeiten, oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit auf ein gesundheitlich zuträgliches Maß verringern. Er muss notwendige Unterweisungen vorsehen, arbeitsmedizinische Vorsorge festlegen und die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen.

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