Beamte müssen dienstliche Beurteilungen zeitnah überprüfen

12. Juli 2011

Ein Beamter kann das Recht verwirken, seine dienstliche Beurteilung überprüfen zu lassen, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und damit beim Dienstherrn den Eindruck erweckt, er werde nichts mehr unternehmen. Dies entschied das OVG Münster im Falle eines Polizeibeamten (Beschluss vom 04.07.2011 Aktenzeichen: 6 A 1343/10).

Ein Beamter kann das Recht verwirken, seine dienstliche Beurteilung überprüfen zu lassen, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und damit beim Dienstherrn den Eindruck erweckt, er werde nichts mehr unternehmen. Dies entschied das OVG Münster im Falle eines Polizeibeamten (Beschluss vom 04.07.2011 Aktenzeichen: 6 A 1343/10) .

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte über den Zeitrahmen zu entscheiden, in dem sich ein Beamter gegen eine dienstliche Beurteilung wenden kann. Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, hatte am 31. Dezember 2008 seine dienstliche Regelbeurteilung vom 31. Oktober 2008 erhalten. Gegen den Inhalt der Beurteilung wandte er sich mit mit Schreiben vom 6. Juli 2009 an seinen Dienstherrn. Das Land NRW wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2009 drauf hin, dass der Widerspruch der falsche Rechtsbehelf sei und er Klage erheben müsse. Ende 2009 wurde ihm über das dienstliche Intranet mitgeteilt, dass u.a. auf der Grundlage der streitgegenständlichen Beurteilung Auswahlentscheidungen für geplante Beförderungen getroffen wurden. Dabei wurde er zu Gunsten von Konkurrenten bei beabsichtigten Beförderungen übergangen.

Daraufhin erhob der Polizeibeamte am 26. Januar 2010 Klage gegen die Beurteilung vom 31. Oktober 2008 zum VG Gelsenkirchen. Er machte unter anderem geltend, dass er bis einschließlich Juli 2009 im Ausland eingesetzt war und sich nicht vertieft um die Beurteilung hätte kümmern können. Das VG sah allerdings sein Recht, gegen die dienstliche Beurteilung vorzugehen als verwirkt an. Es orientierte sich an der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Einhaltung dieser Frist folge aus Treu und Glauben. Sie verschaffe dem beklagten Land die notwendige Planungssicherheit bei zukünftigen Personalauswahlentscheidungen, die in erster Linie anhand aktueller Regelbeurteilungen getroffen würden.

Das OVG NRW bestätigte diese Einschätzung und wie die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht betonte, dass sowohl das materiellen Recht auf Überprüfung als auch das prozessuale Klagerecht verwirken, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben ist, obwohl vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre, dass er etwas unternimmt, um seine Rechte zu wahren. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch sein Verhalten habe der Kläger beim Dienstherrn den Anschein erweckt, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Sein Einwand hinsichtlich seines Auslandseinsatzes bis Juli 2009 sei nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, warum er in der zweiten Jahreshälfte 2009 nach dem Schreiben des beklagten Landes von August 2009 nicht gegen die Beurteilung vorgegangen sei.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2011
Aktenzeichen: 6 A 1343/10

Sie finden die Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen .

Unser Lesetipp:

  • »Aufhebung der Ernennung im Konkurrentenstreit« von Frank Wieland,
    Der Personalrat 4/2011, S. 162-166


(ck)

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