Wer ist für was zuständig?
Aufgabe des Betriebsrates ist, es sich vor Ort um die Interessen der Beschäftigten zu kümmern. Wofür sind dann noch andere Gremien wie Gesamt- und Konzernbetriebsrat nötig? Was sind ihre Aufgaben und wie sieht die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aus?
Wenn die Arbeitgeberseite mehrere Betriebe hat, kann sie die einzelnen Betriebe und ihre Belegschaften gemeinsam betrachten und je nach Situation steuern. Um wirksam mitbestimmen und die Interessen der Beschäftigten auf Unternehmens- und Konzernebene wahrnehmen zu können, muss auch auf dieser Ebene ein Gegenüber der Arbeitnehmerseite da sein. Dafür braucht es den Gesamtbetriebsrat (GBR) und den Konzernbetriebsrat (KBR).
Die rechtlichen Grundlagen für die Aufgaben auf diesen Ebenen finden sich im
Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG). § 50 regelt das für den GBR und § 58 für den KBR. Was die Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber angeht, haben GBR und KBR grundsätzlich die gleichen Mittel zur Verfügung wie der Betriebsrat: Sie können das Gericht anrufen, um Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder sie können nach dem Scheitern von Verhandlungen eine Einigungsstelle einsetzen lassen.
Ebenso wie der Betriebsrat halten auch GBR und KBR regelmäßige Sitzungen ab, zu denen der Vorsitzende einlädt. Es muss Protokolle geführt werden und Betriebsvereinbarungen können entworfen werden. Wer im GBR und KBR Mitglied ist, braucht spezielle Kenntnisse und Schulungen.
Welche Aufgaben diese Gremien konkret haben, wie sie sich zusammensetzen und wie sie mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten, lesen Sie im Beitrag
»Wer zuständig ist« von Reinold Mittag in der AiB 5/2015, S. 10 - 15
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