Betriebsvereinbarung

Nicht ständig auf Standby

22. Mai 2015

Die Arbeit drängt immer weiter in die Freizeit hinein. Dank neuer Kommunikationstechnologien sind Beschäftigte ständig erreichbar. Die Klagen darüber häufen sich. Betriebsräten stehen aber handfeste Mittel zur Gegenwehr zur Verfügung. Hier ein praktisches Beispiel aus der Metallindustrie.

Die ständige Erreichbarkeit im Arbeitsleben per Internet und E-Mail hat negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden und damit auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Dies ist jedoch vielen Arbeitgebern - und Beschäftigten - noch nicht richtig bewusst. Mitarbeiter sehen oft nur die praktischen Seiten der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und bieten aus der Erwartung an sich selbst häufig die Erreichbarkeit ins Private hinein an. Oft besteht in Unternehmen aber auch ein indirekter Zwang zur ständigen Verfügbarkeit. An dieser Stelle hat die Belegschaftsvertretung zunächst einmal Aufklärungsarbeit zu leisten. Nachhaltige Veränderungen sind regelmäßig nur durch eine Neuregelung mit dem Arbeitgeber zu erreichen.

Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit und Erreichbarkeit

Betriebsräte sollten zweigleisig fahren. Erstes Handlungsfeld ist eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Diese ist erzwingbar. Umfasst sie auch Arbeitszeitkonten, sollte auf jeden Fall der Umgang mit Verstößen geregelt sein. Im zweiten Schritt ist eine betriebliche Vereinbarung gegen die ständige Erreichbarkeit anzustreben. Es empfehlen sich der Rufbereitschaft vergleichbare Regelungen, beispielsweise sollte genau festgelegt werden, wo in welcher Form Erreichbarkeit überhaupt erforderlich ist – etwa im Bereich mit Kunden oder Serviceteams im Ausland – und in welcher Zeit eine Reaktion von den Beschäftigten erwartet wird.

Mehr lesen bei: Marcus Schwarzbach, »Nicht ständig auf Standby«, in: CuA 5/2015, S. 18 ff. 

© bund-verlag.de (ol)

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