Betriebsrat

Unterstützt durch sachkundige Arbeitnehmer

18. Juni 2015

Ein Betriebsrat kann neben externen Sachverständigen auch sachkundige Arbeitnehmer aus dem Unternehmen zu Rate ziehen. Dazu zählen vor allem IT-Experten. Das Befragen dieser Mitarbeiter durch den Betriebsrat erfolgt ohne Anwesenheit des Arbeitgebers – so das BAG in einem wichtigen Urteil.

Arbeitgeber lehnen nicht selten die Hinzuziehung von Sachverständigen mit dem Hinweis auf zur Verfügung stehende interne Auskunftspersonen ab. So auch in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Anhörung ohne Arbeitgebervertreter

Der Betriebsrat wollte nach Ablehnung eines Sachverständigen durch den Arbeitgeber vier sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 BetrVG hinzuziehen. Dazu war der Arbeitgeber auch bereit. Er wollte aber, dass einer seiner Vertreter bei der Beratung anwesend sein sollte. Das lehnte die Interessenvertretung ab und wurde in ihrer Meinung letztlich vom höchsten deutschen Arbeitsgericht bestärkt.

Sachkundiger Arbeitnehmer – wer kommt in Frage?

»Sachkundig« ist derjenige Beschäftigte, der über das Wissen verfügt, das dem Betriebsrat fehlt, um die jeweilige Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können. Der konkrete Informationsbedarf des Betriebsrats ist maßgeblich dafür, welche Anforderungen an die Sachkunde des betreffenden Arbeitnehmers zu stellen sind, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter in Frage kommen kann.
Beim Konsultieren von sachkundigen Arbeitnehmern ist Folgendes zu beachten:

  • Es muss sich um Aufgaben des Betriebsrats handeln.
  • Die Erforderlichkeit muss gegeben sein.
  • Die Vorschläge des Betriebsrats sind zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen.


Auch gewerkschaftliche Vertrauensleute können übrigens sachkundige Arbeitnehmer sein und als »Experten vor Ort« dem Betriebsrat wichtige Informationen vermitteln.

Mehr lesen bei: Bruno Schierbaum, Sachkundige Arbeitnehmer, in: CuA 6/2015, 18 ff.

© bund-verlag.de (ol)

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