Unterstützt durch sachkundige Arbeitnehmer
Arbeitgeber lehnen nicht selten die Hinzuziehung von Sachverständigen mit dem Hinweis auf zur Verfügung stehende interne Auskunftspersonen ab. So auch in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.
Der Betriebsrat wollte nach Ablehnung eines Sachverständigen durch den Arbeitgeber vier sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 BetrVG hinzuziehen. Dazu war der Arbeitgeber auch bereit. Er wollte aber, dass einer seiner Vertreter bei der Beratung anwesend sein sollte. Das lehnte die Interessenvertretung ab und wurde in ihrer Meinung letztlich vom höchsten deutschen Arbeitsgericht bestärkt.
»Sachkundig« ist derjenige Beschäftigte, der über das Wissen verfügt, das dem Betriebsrat fehlt, um die jeweilige Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können. Der konkrete Informationsbedarf des Betriebsrats ist maßgeblich dafür, welche Anforderungen an die Sachkunde des betreffenden Arbeitnehmers zu stellen sind, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter in Frage kommen kann.
Beim Konsultieren von sachkundigen Arbeitnehmern ist Folgendes zu beachten:
- Es muss sich um Aufgaben des Betriebsrats handeln.
- Die Erforderlichkeit muss gegeben sein.
- Die Vorschläge des Betriebsrats sind zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen.
Auch gewerkschaftliche Vertrauensleute können übrigens sachkundige Arbeitnehmer sein und als »Experten vor Ort« dem Betriebsrat wichtige Informationen vermitteln.
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bei:
Bruno Schierbaum, Sachkundige Arbeitnehmer, in: CuA 6/2015, 18 ff.
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