Krankengeld-Lücke geschlossen
Die Situation ist bekannt: Die Krankschreibung läuft bis zum Wochenende, man geht aber für die weitere Krankschreibung erst Montag wieder zum Arzt und denkt, das sei doch eigentlich nahtlos. Ein fataler Irrtum, der Beschäftigte um das Krankengeld bringen konnte. Denn: Das Sozialgesetzbuch regelte bisher, dass der Anspruch auf Krankengeld erst wieder am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstand.
Vielen Ärzten und kranken Arbeitnehmern war diese Regelung aber nicht bekannt – und so tappten Tausende in die Krankengeld-Falle. Mit dem im Juli in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde der Fallstrick nun entfernt. Ein neuer Paragraf regelt jetzt auch für Folgekrankschreibungen: »Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an« – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an.
Das Gesetz enthält nun auch ausdrücklich eine Wochenend-Regelung: „Samstage gelten insoweit nicht als Werktage“, heißt es in dem neuen Paragrafen. Das bedeutet: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann geht der Anspruch auf Krankengeld auch dann nicht verloren, wenn erst am darauf folgenden Montag der Arzt erneut die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
Nach wie vor müssen Krankengeld-Bezieher aber darauf achten, dass sich die Krankschreibungen aber nahtlos aneinanderreihen und keine Lücken entstehen – dafür sind sie selbst und nicht ihre Ärzte oder Krankenkassen verantwortlich. Gibt es auch nur einen Werktag (außer Samstag), für den die Bescheinigung fehlt, dann gibt’s dafür kein Krankengeld.
Welche
weiteren wichtigen Regeln
es gibt und
wie das Krankengeld berechnet wird
, lesen Sie im Beitrag von Hans Winkel in der
Oktober-Ausgabe
der Zeitschrift
»Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)
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