Chef liest mit – darf er das?
Private Einträge im dienstlichen Outlook- oder Lotus-Kalender sollten wohlüberlegt sein. Das bekam auch eine Arbeitnehmerin zu spüren, die als Privattermin im elektronischen Terminkalender ihren Helfereinsatz bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter eingetragen hatte, im dienstlichen Teil dagegen zur gleichen Zeit eine Dienstreise.
Dies hatte der Arbeitgeber herausgefunden, in dem er heimlich das Dienst-Notebook der Mitarbeiterin untersuchte.
Das fanden die Landesarbeitsrichter zwar nicht in Ordnung, weil weder die Betroffene noch der Datenschutzbeauftragte bei der Überprüfung anwesend waren. Dennoch haben sie die Kündigungsschutzklage der Beschäftigten gegen die daraufhin erfolgte Entlassung abgewiesen.
Für das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - 8 Sa 363/14) führt das rechtswidrige Erlangen der Kenntnis durch das Sichten der Kalendereinträge nicht notwendig zu einem Verbot einer prozessualen Verwertung.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei hier nicht so schwerwiegend gewesen. Ein Mitarbeiter, der nur einen Kalender für sämtliche Termine führe, müsse eben damit rechnen, dass der Arbeitgeber möglicherweise bei einer Untersuchung auch die privaten Kalendereinträge kontrolliert. Doch das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen.
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bei:
Mirko Stepan, Elektronischer Terminkalender, in: CuA 11/2015, 11 ff.
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