Digitalisierung

Arbeitszeiten dokumentieren

16. Dezember 2015

Arbeiten rund um die Uhr – darunter leiden viele Beschäftigte. Arbeitszeiterfassung und das Recht auf Nichterreichbarkeit werden daher bei der Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken immer wichtiger. Frank Siebens von ver.di zeigt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 12/2015, welche Möglichkeiten Betriebsräte haben, um Beschäftigte zu schützen.

Notebooks, Tablets und Smartphones – Arbeitsmittel, die mittlerweile so alltäglich sind wie früher die Schreibmaschine. Die mobilen Endgeräte werden am Arbeitsplatz und darüber hinaus von jedem Ort aus zur Erbringung der Arbeitsleistung genutzt. Das führt oft zu einer räumlichen Entkopplung vom klassischen Büroarbeitsplatz. Häufig wird die Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag geregelt ist, von den Beschäftigten wegen »Termindrucks« überschritten, ohne dass das dokumentiert wird.

Folgen der Digitalisierung

Die Beschäftigten sind so flexibler für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung. So können sie etwa Angehörige pflegen oder Kinder betreuen. Im Gegenzug wird das aber mit dem Verschwimmen der räumlichen und zeitlichen Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben erkauft. Am Ende ist es sogar schwieriger, beides miteinander zu vereinbaren.

Grenzen setzen

In vielen Belegschaften wird erst jetzt die Frage nach den Grenzen der eigenen Leitungsfähigkeit und Belastbarkeit gestellt. Betriebsräte und Gewerkschaften können in persönlichen Gesprächen sensibilisieren und eine Bestandsaufnahme der Situation im Betrieb machen. Zentraler Punkt sollte sein, dass für alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen moderne Informations- und Kommunikationssysteme genutzt werden - ob nun innerhalb oder außerhalb des Betriebs - das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt und dessen Grenzen eingehalten werden müssen. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Dokumentation der geleisteten Arbeit.

Was genau das Arbeitszeitgesetz vorschreibt und was Betriebsvereinbarungen zur Erfassung der Arbeitszeit, zur Nichterreichbarkeit und auch zur Nichtreaktion bei digitaler Arbeit enthalten sollten, beschreibt Autor Frank Siebens in der AiB 12/2015 ab S. 43 .

© bund-verlag.de (CS)

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