Betriebsratssitzung

Bin leider verhindert

08. Januar 2016

Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und eine gewissenhafte Amtsausübung gehören zu den Pflichten jedes Betriebsratsmitglieds. Doch natürlich kann auch etwas dazwischen kommen. Dann rücken Ersatzmitglieder nach. Allerdings muss es dafür handfeste Gründe geben. Welche das sein können, erläutert Christiane Jansen in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) AiB 1/2016.

Um verhindert zu sein, muss der Betriebsrat überhaupt erst einmal zur Betriebsratssitzung eingeladen werden. Das ist die Aufgabe des Vorsitzenden. Er muss die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu den Sitzungen einladen und ihnen die Tagesordnung mitteilen, damit sie sich vorbereiten können.

Fehler bei der Einladung

Macht der Vorsitzende dabei Fehler, kann das böse Folgen haben: Ist das Betriebsratsmitglied nicht bei der Sitzung obwohl es nicht verhindert ist, darf der Vorsitzende kein Ersatzmitglied einladen. Kommt das bei mehreren Betriebsratsmitgliedern vor, kann es zu einer Beschlussunfähigkeit des ganzen Betriebsratsgremiums kommen. Ordnungsgemäße Arbeit ist so nicht möglich.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

Ständig unentschuldigtes Fehlen oder häufige Abwesenheit ohne Verhinderungsgrund ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine grobe Pflichtverletzung und kann in ein Verfahren beim Arbeitsgericht auf Amtsenthebung münden. Aber es kommt noch dicker: Sind Mitglieder ohne Grund abwesend, ist das eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist das untersagt und kann sogar als Straftat angesehen werden.

Betriebspolitische Folgen

Klappt es daher nicht mit der Betriebsratsarbeit kann das schnell leichtfertig wirken – und fatale Signale an die Belegschaft und den Arbeitgeber aussenden. Die Glaubwürdigkeit des gesamten Gremiums leidet. Grund genug, sich mit dem Thema Verhinderung zu befassen.

Doch was ist ein Verhinderungsgrund? Und wo ist der Unterschied zwischen einem rechtlichen und einem tatsächlichen Verhinderungsgrund? Lesen Sie die Details im Beitrag von Christiane Jansen in der Arbeitsrecht im Betrieb 1/2016, ab S. 38 .

© bund-verlag.de (CS)

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