Interessenausgleich

Industrie 4.0 als Betriebsänderung

19. Februar 2016

Erste Systeme zu Industrie 4.0 halten Einzug in die Betriebe. Betriebsräte sollten sich deshalb rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und Regelungsmöglichkeiten erkennen. Marcus Schwarzbach empfiehlt in der »Computer und Arbeit« (CuA) 2/2016, Verhandlungen über einen Interessenausgleich frühzeitig vorzubereiten.

Eine grundlegende Veränderung in der vernetzten Produktion kann eine Betriebsänderung darstellen. Diese ist Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich als auch über einen Sozialplan. Doch oft ist der Übergang zur Industrie 4.0 fließend. Jede neue Einführung von Maschinen, jede neue Hardware kann ein möglicher Baustein sein.

Selten wird ein Arbeitgeber direkt auf die Einführung von Industrie 4.0 verweisen. Es gilt also, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und sämtliche verfügbaren Informationen zu nutzen – und zu hinterfragen. Die Informationsrechte sind konsequent wahrzunehmen. Es geht schließlich um die Zukunft der Arbeit und damit auch der Belegschaft. Vor allem sollte die betriebliche Interessenvertretung keine voreiligen Zusagen gegenüber dem Arbeitgeber machen, die später nicht mehr zu revidieren sind.

Eckpunkte für Interessenausgleich und Sozialplan

Klassischerweise muss der Betriebsrat also zunächst Informationen über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme erhalten. Neben den üblichen Themenbereichen wie Arbeitsplatzsicherung und Abfindungshöhe gibt es spezifische Fragen infolge der Techniksteuerung – insbesondere zu den Themen: Arbeitssteuerung, Entgeltsicherung, Teamarbeit und Einarbeitung.

Mehr lesen bei: Marcus Schwarzbach, »Interessenausgleich bei Industrie 4.0« , in der »Computer und Arbeit« (CuA) 2/2016 , S. 20 ff. 

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